Häufige Fragen

Wie können wir Ihnen helfen? Geben Sie Ihren Suchbegriff ein oder klicken Sie auf eine betreffende Kategorie.

Wir können zwar die steigenden Energiepreise nicht beeinflussen, jedoch haben wir verschiedene Möglichkeiten, unseren Energiekonsum zu reduzieren. Damit sparen wir einerseits Kosten ein, andererseits leisten wir einen Beitrag, um eine Mangellage abzuwenden.

Wir haben für Sie diverse Tipps rund um das Thema Energie sparen und «umweltfreundliches Wohnen» zusammengestellt, die konkrete Handlungsanweisungen für diverse Themen beinhalten.

Um eine Mangellage abzuwenden, ist es in erster Linie wichtig, den Energiekonsum zu reduzieren. Wir haben für Sie diverse Tipps rund um das Thema Energie sparen und «umweltfreundliches Wohnen» zusammengestellt, die konkrete Handlungsanweisungen für diverse Themen beinhalten.

Bei Photovoltaikanlagen ist es sinnvoll, möglichst viel Solarstrom vom Dach zu nutzen und so die Nutzung des schweizerischen Stromnetzes zu reduzieren. Die Stromproduktion vom Dach ist in der Regel um die Mittagszeit am grössten, hängt aber auch von der Jahreszeit und vom Wetter ab. Bei sonnigem Wetter kann mehr Solarstrom und bei bewölktem, regnerischem Wetter weniger produziert werden. Die Haushaltsgeräte sollten also um die Mittagszeit (ca. zwischen 10 und 15 Uhr) und insbesondere bei Sonnenschein verwendet werden.

Konventionelle Photovoltaikanlagen schalten sich ab, wenn sie vom Netz getrennt werden und können damit keine Energie mehr erzeugen. Das ist auch bei den durch uns realisierten Anlagen der Fall. Bei einem Stromausfall besteht demnach keine Versorgungssicherheit.

Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt dies zu einer Mietzinserhöhung von 3%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. 

Im Mietrecht ist festgehalten, dass diejenige Partei aktiv werden muss, die eine Änderung des Mietzinses anstösst. 

  • Sinkt der Referenzzinssatz, so können Mieter eine Reduktion des Mietzinses beantragen. 
  • Steigt der Referenzzinssatz, können Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses kommunizieren.

Ja, Vermieter müssen dem Mieter die Mietzinserhöhung fristgerecht mittels eines amtlichen Formulars mitteilen. Als Stichtage gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Fristen bzw. die lokal üblichen Kündigungstermine, falls dies im Vertrag nicht näher geregelt ist. Beachten sie die Rechtsmittelbelehrung (Rückseite) auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Ja, Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens Ihres Vermieters gegen die Mietzinserhöhung Einsprache bei der Schlichtungsbehörde einlegen, siehe Rechtsmittelbelehrung auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Dies kann zum heutigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekannt gegeben.
Experten gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren der Referenzzinssatz weiter ansteigen wird.
 

Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert den Referenzzinssatz vierteljährlich, jeweils am 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember.

Eine allfällige Anpassung des Mietzinses ist durch den Gesetzgeber reguliert und kann daher nur erfolgen, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Da die Mietverträge der Mietparteien auf verschiedenen Konditionen basieren (z.B. Referenzzinssatz), variiert auch die Möglichkeit und die Höhe einer Anpassung. 
Sind beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, kann es zudem zu unterschiedlichen Daten bei einer Mietzinsanpassung kommen.