Referenzzinssatz-Anpassung nötig? Kontaktieren Sie uns als Wohnungsmieter:in mit allen Anliegen via Mieterportal myLivit.

Was ist der Referenzzinssatz? 

Für die Festlegung des Mietzinses gibt es in der Schweiz gesetzliche Vorgaben, an die sich Vermieter:innen halten müssen. Auch für die Anpassung des Mietzinses – nach oben und nach unten – existieren gesetzliche Grundlagen.

Ein Kriterium für die Entwicklung der Mieten ist der hypothekarische Referenzzinssatz. Er wird von der schweizerischen Nationalbank berechnet und ist der durchschnittliche Zinssatz aller Hypothekarforderungen in der Schweiz – auf ¼ % gerundet. Eine gute Erklärung zum Referenzzinssatz findet sich im Erklärvideo des Bundsamtes für Wohnungswesen.

Video: Der hypothekarische Referenzzinssatz: kurz erklärt 

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO 

Warum ist der Mietzins an den hypothekarischen Referenzzinssatz gekoppelt? 

Die Liegenschaften müssen von den Eigentümer:innen einerseits finanziert werden können, andererseits haben sie die Aufgabe, Rücklagen für zukünftige Investitionen zu bilden.

Steigen nun die Zinsen für Hypotheken und damit die Kosten für die Eigentümer:innen, so können diese die Kosten an die Mieter:innen weitergeben. Dabei ist es die Aufgabe der Vermieter:innen, aktiv zu werden, wenn sie die Mietzinse anpassen möchten. Gleichermassen ist es an den Mieter:innen, eine Mietzinsreduktion zu beantragen, wenn der Referenzzinssatz sinkt.

Wie hat sich der Referenzzinssatz bisher entwickelt?

Seit der Einführung des Referenzzinssatzes im Jahr 2008 ist er bis März 2023 kontinuierlich gesunken. Per 1. Juni 2023 ist er erstmals gestiegen - von 1.25% auf 1.5%. Per 1. Dezember 2023 stieg der Referenzzinssatz erneut von 1.5 auf 1.75%. Per 1. März 2025 wurde der Referenzzinssatz von 1.75 auf 1.5% gesenkt und seit 1. September 2025 beträgt er 1.25%. Den aktuellen Referenzzinssatz finden Sie stets hier: 
https://www.bwo.admin.ch/de/referenzzinssatz 

Was heisst es für mich als Mieter:in, wenn der Referenzzinssatz sinkt?

Sinkt der Referenzzinssatz, können Mieter:innen grundsätzlich eine Mietzinsreduktion beantragen. Wie hoch diese ausfällt, hängt davon ab, wie hoch der für Sie geltende Referenzzinssatz vor der Senkung war. Pauschal können Sie pro Zinsschritt von 0,25 Prozentpunkten grob gerechnet eine Mietzinssenkung von knapp 3 Prozent beantragen.

Bitte richten Sie Ihr Senkungsbegehren via Mieter:innenportal myLivit an uns.
 

 

FAQs zum Thema Referenzzinssatz

 

Es gibt keine festgelegte Frist bzw. der Anspruch verwirkt nicht und kann jederzeit gestellt werden. Die Umsetzung der Anpassung verschiebt sich je nach Eingangsdatum auf einen späteren Zeitpunkt.

Nein, die per E-Mail eingereichten Senkungsbegehren werden nicht akzeptiert. Idealerweise reichen Mieter:innen ihr Senkungsbegehren via unser digitales Mieterportal myLivit ein. Das Begehren muss von allen Mietparteien handschriftlich unterzeichnet sein und als Scan oder Foto hochgeladen werden. Senkungsbegehren, die uns per Briefpost (eingeschrieben oder A-/B-Post) erreichen, akzeptieren wir auch.

Ja, Vermieter:innen müssen dem:der Mieter:in die Mietzinserhöhung fristgerecht mittels eines amtlichen Formulars mitteilen. Als Stichtage gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Fristen bzw. die lokal üblichen Kündigungstermine, falls dies im Vertrag nicht näher geregelt ist. Beachten sie die Rechtsmittelbelehrung (Rückseite) auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Nein. Mieter:innen müssen die Senkung beim Vermieter schriftlich beantragen. Ohne Antrag bleibt die Miete unverändert.

Die Anpassung aufgrund des geänderten Referenzzinssatzes kann nur vorgenommen werden, wenn der Zinssatz des Mietvertrages oder letzten Mietzinsanpassung unter dem aktuell geltenden liegt. Unabhängig vom Referenzzinssatz kann eine Anpassung der Teuerung oder Kostensteigerung vorgenommen werden.

Mieter:innen reichen ihr Anliegen via Mieterportal myLivit ein. Der von allen Mietparteien handschriftlich unterzeichnete Antrag muss als Scan oder Foto hochgeladen werden.

Nein, diese kann aufgrund der Berechnungsgrundlagen variieren.

Ja, alle Personen, die den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen auch das Senkungsbegehren unterschreiben. 

Dies richtet sich nach dem Mietvertrag bzw. den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und Terminen. Eine Anpassung tritt auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ein.

Im Mietrecht ist festgehalten, dass diejenige Partei aktiv werden muss, die eine Änderung des Mietzinses anstösst.

  • Sinkt der Referenzzinssatz, so können Mieter eine Reduktion des Mietzinses beantragen. 
  • Steigt der Referenzzinssatz, können Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses kommunizieren.

Der Referenzzinssatz ist ein Indikator für die Hypothekarzinsen in der Schweiz. Er wird als Grundlage für die Berechnung der Mieten verwendet. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Mieter:innen grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinssenkung.

Die Teuerung wird anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise ermittelt. Ausgangspunkt ist der im Mietvertrag oder zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung bekannte Index. Diesem wird der neue Index gegenübergestellt.

Zu den Kostensteigerungen gehören alle Steigerungen der Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Mietliegenschaft. In der Praxis werden Pauschalen verwendet.

Nein, wenn Mieter:innen einen indexierten Mietvertag haben, können sie sich nur auf den Mietpreisindex und nicht auf den Referenzzinssatz berufen.

Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt das zu einer Mietzinssenkung von 2.91%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. Das kann je nach Vertrag und individuellen Umständen variieren.

Bei einer allfälligen Erhöhung informieren wir Sie per Post über die Mietzinsanpassung. Die neuen Zahlungsangaben erhalten Sie rechtzeitig vor der Gültigkeitsfrist.

Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert den Referenzzinssatz vierteljährlich, jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember.