Häufige Fragen
Wie können wir Ihnen helfen? Geben Sie Ihren Suchbegriff ein oder klicken Sie auf eine betreffende Kategorie.
Kündigungstermine und -fristen sind individuell geregelt. Die für Sie geltenden Termine und Fristen sind in Ihrem Mietvertrag vermerkt. Bitte senden Sie uns Ihre schriftliche, unterzeichnete Kündigung eingeschrieben und unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu.
Die Wohnung ist grundsätzlich im Ursprungszustand zurückzugeben. Dübellöcher müssen beim Auszug fachgerecht verschlossen werden. Sobald die Nachmieter:innen feststehen, können Sie mit ihnen vereinbaren, ob die farbigen Wände bleiben dürfen. Ansonsten müssen auch diese fachgerecht mit der ursprünglichen Farbe der Wände gestrichen werden.
Unbedingt! Bei einem Umzug in eine neue Gemeinde müssen Sie die bisherige Gemeinde informieren, dass Sie wegziehen. Um die Abmeldung vorzunehmen, gehen Sie zur Einwohner:innenkontrolle Ihrer Gemeinde. Dasselbe Prozedere gilt für die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Für diese Anmeldung haben Sie 14 Tage Zeit. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Dokumente Sie für die An- resp. Abmeldung mitbringen müssen. Übrigens: Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, müssen Sie die neue Adresse bei der Einwohner:innenkontrolle Ihrer Gemeinde melden.
Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei der Wohnungsabgabe wird der Status der Wohnung mit dem Status des Einzugsprotokoll verglichen. Sollten Teile oder Geräte defekt sein, werden Ihnen unter Umständen die Kosten für den Ersatz vom Mietzinsdepot belastet, sofern diese sich im Rahmen des kleinen Unterhalts befinden. Zusätzlich werden allfällige Minderwertkosten, die z.B. durch die Abnutzung von Bodenbelägen, veraltete Elektrogeräte oder mangelnder Wartung von Fenstern und Türen entstehen, berechnet.
Nicht jede Liegenschaft verfügt über eigene Schutzräume. Der Bau sowie die Zuweisung von Schutzräumen sind kantonal geregelt. Die Zuweisungsplanung für Schutzräume wird von der regionalen Zivilschutzorganisation Ihrer Wohngemeinde vorgenommen.
Im Wohneigentum ist die Unterbringung in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Insbesondere möblierte Zimmer und Wohnungen bieten sich an. Bei unmöblierten Objekten sollten Sie im Voraus Kontakt zur lokalen Migrationsbehörde aufnehmen. Diese kann Ihnen zudem bei der Vermittlung von Schutzsuchenden weiterhelfen.
Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen. Grundsätzlich stehen in der Schweiz dadurch genügend Not- und Asylunterkünfte für Flüchtende bereit. Dennoch können auch Privatpersonen in der Regel ganze Wohnungen oder freie Zimmer bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Verlangen Sie eine Entschädigung für die Unterbringung (durch die Schutzbedürftigen selbst oder eine Behörde bzw. Hilfsorganisation), entsteht ein formloser Mietvertrag gemäss Art. 262 OR (Untermiete). In diesem konkreten Fall sollte unbedingt ein schriftlicher Untermietvertrag mit Informationen über die Dauer und die Entschädigung zwischen den Parteien – Hauptmieter:in, Gast und Vermieter:in – aufgesetzt werden. Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular für die Erstellung eines Untermietvertrags zur Verfügung. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt via Mieterportal myLivit an uns weitergeben. Wir erledigen den Rest für Sie.
Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen. Dennoch können auch Privatpersonen in der Regel ganze Wohnungen oder freie Zimmer bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Die unentgeltliche Aufnahme von Gäst:innen in einer Mietwohnung und für eine beschränkte Dauer ist gemäss Art. 305 ff. OR möglich. Bitte melden Sie sich via Mieterportal myLivit bei uns, wenn Ihr Interesse an der Aufnahme von Flüchtenden konkret wird. Übrigens: Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Mieter:in und Vermieter:in unterzeichnen sollten. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt via Mieterportal myLivit an uns weitergeben.
Eine private Unterbringung ist grundsätzlich freiwillig und daher ohne Vergütung. Für spezifische Fälle und weitere Abklärungen wenden Sie sich bitte an die kantonale Behörde.
Die Wohnungsabgabe muss nach Beendigung des Mietverhältnisses bis am Folgetag um 12:00 Uhr stattgefunden haben. Datum und Uhrzeit werden mit den Vor- und Nachmieter:innen bestimmt. Bei der Rückgabe ist die Wohnung möglichst im gleichen Zustand wie bei der Übergabe und vollständig gereinigt zu übergeben. Allfällige Änderungen an der Mietsache (z.B. gestrichene Wände) müssen in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. In unserer Checkliste finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Reinigung vor der Wohnungsabgabe.