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Häufige Fragen

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Nach der Wohnungszusage erhalten Sie eine E-Mail mit Ihrem Login und dem Link zum Mieterportal. Sie sind bereits Mieter:in, haben aber noch keinen myLivit-Zugang? Dann registrieren Sie sich direkt über myLivit.ch

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Falls Sie den Mietvertrag noch nicht unterschreiben haben, sehen Sie diesen, sobald Sie sich eingeloggt haben. Sollten Sie bereits unterschreiben haben, so kann der Vertrag in der aktuellen Version leider aus technischen Gründen noch nicht angezeigt werden. Stattdessen haben wir Ihnen Ihre Vertragsdokumente per E-Mail zugestellt. Wir arbeiten daran, dass Sie diese schon bald online einsehen können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Wir empfehlen die Bedienung über das Smartphone. Am einfachsten speichern Sie die Seite als App auf Ihrem Home-Bildschirm ab. myLivit funktioniert auch via Browser auf Ihrem Laptop, Computer oder Tablet. Für eine zuverlässige Nutzung empfehlen wir Ihnen den Chrome Browser.

Ja, gemäss dem schweizerischen Obligationenrecht ist ein Mietvertrag ohne Unterschrift gültig, sobald beide Vertragsparteien zustimmen. Im Anhang Ihres Vertrages erhalten Sie die technische Aufzeichnung der Unterschriftsaktion, sodass alle Parteien nachvollziehen können, wann welche Bestandteile unterschrieben wurden.

Sollten Sie das Formular bereits eingereicht haben, ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Suchen Sie in diesem Fall das Bestätigungs-E-Mail mit dem Betreff «Eingangsbestätigung Ihrer Bewerbung». Antworten Sie direkt auf diese E-Mail und teilen Sie uns Ihre Änderungen mit.

Der Mietvertrag ist im Mieterportal myLivit ersichtlich, wo Sie elektronisch mittels «Swipe-Funktion» rechtsgültig den Vertragsbedingungen zustimmen und den Vertrag digital unterschreiben.

Sofern bereits eine Kaution hinterlegt wurde, ist das in Absprache mit Ihrer Ansprechperson in der Bewirtschaftung und den allfälligen Vormieter:innen möglich. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür via Mieterportal myLivit.

PS: Für viele Wohnungen haben wir detaillierte Grundrisspläne, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen./

 

Als Mieter:in haben Sie eine Meldepflicht. Informieren Sie uns deshalb, sofern bekannt, bereits bei der Wohnungsbewerbung darüber, wie viele Personen später einziehen werden. Zieht während der Mietzeit eine Person bei Ihnen ein, informieren Sie uns bitte umgehend via Mieterportal myLivit darüber.

Es existiert keine allgemeine Bestimmung, nach wie vielen Jahren Wände gestrichen werden müssen. Wenden Sie sich via Mieterportal myLivit bei uns, wir informieren Sie gerne darüber, wie es in Ihrer Wohnung je nach Ausgangslage, Abnutzung und gegebenenfalls durch Sie getätigte Malarbeiten an den Wänden geregelt wird.