Häufige Fragen

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Kündigungstermine und -fristen sind individuell geregelt. Die für Sie geltenden Termine und Fristen sind in Ihrem Mietvertrag vermerkt.

Gemäss Mietrecht sind Sie verpflichtet, den Zutritt zu Ihrer Wohnung für die Wiedervermietung zu gewähren. Sie werden von uns für die Festlegung eines oder mehrerer Besichtigungstermine kontaktiert. Dabei wird auch Ihr Einverständnis eingeholt, dass Ihre Telefonnummer und ggf. E-Mail Adresse für die Anmeldungen zur Besichtigung an Interessenten weitergegeben werden dürfen.

Senden Sie uns Ihre schriftliche, unterzeichnete Kündigung eingeschrieben und unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu. Als Stichdatum gilt der Eingang der Kündigung bei uns, nicht aber der Poststempel.

Generell wird jede Wohnung offiziell ausgeschrieben. Wenn Sie einen Interessenten in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis haben, können Sie uns diesen als Nachmieter vorschlagen. Die Bewerbung wird bei uns anschliessend gemäss dem üblichen Verfahren geprüft.

Eine Kündigung ausserhalb der vereinbarten Fristen ist möglich, wenn Sie einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellen und der neue Mietvertrag von beiden Parteien (Livit und Nachmieter) unterzeichnet wurde.

Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt dies zu einer Mietzinserhöhung von 3%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. 

Im Mietrecht ist festgehalten, dass diejenige Partei aktiv werden muss, die eine Änderung des Mietzinses anstösst. 

  • Sinkt der Referenzzinssatz, so können Mieter eine Reduktion des Mietzinses beantragen. 
  • Steigt der Referenzzinssatz, können Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses kommunizieren.

Ja, Vermieter müssen dem Mieter die Mietzinserhöhung fristgerecht mittels eines amtlichen Formulars mitteilen. Als Stichtage gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Fristen bzw. die lokal üblichen Kündigungstermine, falls dies im Vertrag nicht näher geregelt ist. Beachten sie die Rechtsmittelbelehrung (Rückseite) auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Ja, Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens Ihres Vermieters gegen die Mietzinserhöhung Einsprache bei der Schlichtungsbehörde einlegen, siehe Rechtsmittelbelehrung auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Dies kann zum heutigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekannt gegeben.
Experten gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren der Referenzzinssatz weiter ansteigen wird.