Häufige Fragen

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Termine für Wohnungsbesichtigungen werden mit den Vormietern vereinbart und können gegebenenfalls auch an Wochenenden stattfinden. Bei leerstehenden Wohnungen stellen Ihnen unsere Mitarbeitenden Termine unter der Woche zur Verfügung.

Kündigungstermine und -fristen sind individuell geregelt. Die für Sie geltenden Termine und Fristen sind in Ihrem Mietvertrag vermerkt.

Gemäss Mietrecht sind Sie verpflichtet, den Zutritt zu Ihrer Wohnung für die Wiedervermietung zu gewähren. Sie werden von uns für die Festlegung eines oder mehrerer Besichtigungstermine kontaktiert. Dabei wird auch Ihr Einverständnis eingeholt, dass Ihre Telefonnummer und ggf. E-Mail Adresse für die Anmeldungen zur Besichtigung an Interessenten weitergegeben werden dürfen.

Senden Sie uns Ihre schriftliche, unterzeichnete Kündigung eingeschrieben und unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu. Als Stichdatum gilt der Eingang der Kündigung bei uns, nicht aber der Poststempel.

Generell wird jede Wohnung offiziell ausgeschrieben. Wenn Sie einen Interessenten in Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis haben, können Sie uns diesen als Nachmieter vorschlagen. Die Bewerbung wird bei uns anschliessend gemäss dem üblichen Verfahren geprüft.

Eine Kündigung ausserhalb der vereinbarten Fristen ist möglich, wenn Sie einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellen und der neue Mietvertrag von beiden Parteien (Livit und Nachmieter) unterzeichnet wurde.

In der Regel dauert der Prozess vom Eingang der Bewerbung bis zur Zu- oder Absage dank unserer digitalen Vorprüfung der Bewerbungen weniger als eine Arbeitswoche. Beachten Sie, dass der Prozess in Ausnahmefällen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

Als Mieter haben Sie eine Meldepflicht. Informieren Sie uns deshalb, sofern bekannt, bereits bei der Wohnungsbewerbung darüber, wie viele Personen später einziehen werden. Zieht während der Mietzeit eine Person bei Ihnen ein, informieren Sie den für Sie zuständigen Bewirtschafter resp. die Bewirtschafterin umgehend darüber.

Es existiert keine allgemeine Bestimmung, nach wie vielen Jahren Wände gestrichen werden müssen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ansprechperson in der Bewirtschaftung. Sie gibt Ihnen gerne Auskunft darüber, wie dies je nach Ausgangslage, Abnutzung und gegebenenfalls durch Sie angebrachte Farben an den Wänden geregelt wird.

Besorgen Sie sich eine Parkbewilligung für öffentliche Parkplätze. Die Bewilligung und Sperrung von Parkflächen während Ihres Umzugs kann je nach Region bei der Stadt- oder Kantonspolizei angemeldet werden. Übrigens: Die meisten Umzugsunternehmen kümmern sich um die Organisation des Parkplatzes oder Bewilligungen für Halteverbote.