Häufige Fragen

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Termine für Wohnungsbesichtigungen werden mit den Vormietern vereinbart und können gegebenenfalls auch an Wochenenden stattfinden. Bei leerstehenden Wohnungen stellen Ihnen unsere Mitarbeitenden Termine unter der Woche zur Verfügung.

Im Wohneigentum ist die Unterbringung in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Insbesondere möblierte Zimmer und Wohnungen bieten sich als befristete Übergangslösung an. Bei unmöblierten Objekten sollten Sie im Voraus Kontakt zur lokalen Migrationsbehörde aufnehmen. Diese kann Ihnen zudem bei der Vermittlung von Schutzsuchenden weiterhelfen.

Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen. Grundsätzlich stehen in der Schweiz dadurch genügend Not- und Asylunterkünfte für Flüchtende bereit.

Dennoch können auch Privatpersonen ganze Wohnungen oder freie Zimmer in der Regel bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Verlangen Sie eine Entschädigung für die Unterbringung (durch die Schutzbedürftigen selbst oder eine Behörde bzw. Hilfsorganisation), entsteht ein formloser Mietvertrag gemäss Art. 262 OR (Untermiete). In diesem konkreten Fall sollte unbedingt ein schriftlicher Untermietvertrag mit Informationen über die Dauer und die Entschädigung zwischen den Parteien – Hauptmieter, Gast und Vermieter – aufgesetzt werden.

Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular für die Erstellung eines Untermietvertrags zur Verfügung. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt an uns weitergeben. Wir erledigen den Rest für Sie.

Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen.

Dennoch können auch Privatpersonen ganze Wohnungen oder freie Zimmer in der Regel bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Die unentgeltliche Aufnahme von Gästen in einer Mietwohnung und für eine beschränkte Dauer ist gemäss Art. 305 ff. OR möglich. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Ihr Interesse an der Aufnahme von Flüchtenden konkret wird.

Übrigens: Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Mieter und Vermieter unterzeichnen sollten. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt an uns weitergeben.

Bitte beachten Sie, dass wir als Bewirtschafterin nicht über die Mieteinnahmen verfügen können. Diese Entscheidung obliegt den Eigentümern.

Eine private Unterbringung ist grundsätzlich freiwillig und daher ohne Vergütung. Für spezifische Fälle resp. Abklärungen wenden Sie sich bitte an die kantonale Behörde.

In der Regel dauert der Prozess vom Eingang der Bewerbung bis zur Zu- oder Absage dank unserer digitalen Vorprüfung der Bewerbungen weniger als eine Arbeitswoche. Beachten Sie, dass der Prozess in Ausnahmefällen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann.

Als Mieter haben Sie eine Meldepflicht. Informieren Sie uns deshalb, sofern bekannt, bereits bei der Wohnungsbewerbung darüber, wie viele Personen später einziehen werden. Zieht während der Mietzeit eine Person bei Ihnen ein, informieren Sie den für Sie zuständigen Bewirtschafter resp. die Bewirtschafterin umgehend darüber.

Es existiert keine allgemeine Bestimmung, nach wie vielen Jahren Wände gestrichen werden müssen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ansprechperson in der Bewirtschaftung. Sie gibt Ihnen gerne Auskunft darüber, wie dies je nach Ausgangslage, Abnutzung und gegebenenfalls durch Sie angebrachte Farben an den Wänden geregelt wird.

Besorgen Sie sich eine Parkbewilligung für öffentliche Parkplätze. Die Bewilligung und Sperrung von Parkflächen während Ihres Umzugs kann je nach Region bei der Stadt- oder Kantonspolizei angemeldet werden. Übrigens: Die meisten Umzugsunternehmen kümmern sich um die Organisation des Parkplatzes oder Bewilligungen für Halteverbote.