Häufige Fragen

Wie können wir Ihnen helfen? Geben Sie Ihren Suchbegriff ein oder klicken Sie auf eine betreffende Kategorie.

Eine allfällige Anpassung des Mietzinses ist durch den Gesetzgeber reguliert und kann daher nur erfolgen, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Da die Mietverträge der Mietparteien auf verschiedenen Konditionen basieren (z.B. Referenzzinssatz), variiert auch die Möglichkeit und die Höhe einer Anpassung. 
Sind beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, kann es zudem zu unterschiedlichen Daten bei einer Mietzinsanpassung kommen.

Die Teuerung wird anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise ermittelt. Ausgangspunkt ist der im Mietvertrag oder zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung bekannte Index. Diesem wird der neue Index gegenübergestellt.

Zu den Kostensteigerungen gehören alle Steigerungen der Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Mietliegenschaft. In der Praxis werden Pauschalen verwendet.

Nein, diese kann aufgrund der Berechnungsgrundlagen variieren.

Sofern bereits eine Kaution hinterlegt wurde, ist dies in Absprache mit Ihrer Ansprechperson in der Bewirtschaftung und den allfälligen Vormieter:innen möglich. Bitte melden Sie sich hierfür mit Angabe Ihrer künftigen Wohnadresse mittels Kontaktformular oder unter service@livit.ch.

PS: Für viele Wohnungen haben wir detaillierte Grundrisspläne, die wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen.

Die Anpassung aufgrund des geänderten Referenzzinssatzes kann nur vorgenommen werden, wenn der Zinssatz des Mietvertrages oder letzten Mietzinsanpassung unter dem aktuell geltenden liegt. Unabhängig vom Referenzzinssatz kann eine Anpassung der Teuerung oder Kostensteigerung vorgenommen werden.

Bei einer allfälligen Erhöhung informieren wir Sie per Post über die Mietzinsanpassung. Die neuen Zahlungsangaben erhalten Sie rechtzeitig vor der Gültigkeitsfrist.