Häufige Fragen

Wie können wir Ihnen helfen? Geben Sie Ihren Suchbegriff ein oder klicken Sie auf eine betreffende Kategorie.

Nach dem Einzug haben Sie das Wohnungsübergabeprotokoll per E-Mail erhalten. Die aufgeführten Punkte gelten als Leitfaden für die Meldung allfälliger Mängel. Wenn Sie zusätzliche Mängel in der Wohnung entdecken, melden Sie uns diese bitte innert 14 Tagen direkt als Antwort auf diese E-Mail.

Als Notfall gelten Elementarschäden, baufällige Gebäudeteile, kriminelle Aktivitäten, defekte Leitungen mit Wasseraustritt, Störung der Grundversorgung wie Strom, Gas, Wasser und Heizung. In diesen Fällen erreichen Sie uns ausserhalb der Bürozeiten oder am Wochenende  unter der im Schaukasten beim Hauseingang kommunizierten Notfall-Nummer.

Die Wohnung ist grundsätzlich im Ursprungszustand zurückzugeben. Dübellöcher müssen beim Auszug fachmännisch verschlossen werden. Sobald die Nachmieter feststehen, können Sie mit ihnen vereinbaren, ob die farbigen Wände bleiben dürfen. Ansonsten müssen auch diese fachmännisch mit der ursprünglichen Farbe der Wände gestrichen werden.

Unbedingt! Bei einem Umzug in eine neue Gemeinde müssen Sie der bisherigen Gemeinde Bescheid geben, dass Sie wegziehen. Um die Abmeldung vorzunehmen, gehen Sie zur Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde. Dasselbe Prozedere gilt für die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Für diese haben Sie 14 Tage Zeit. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, welche Dokumente Sie für die An- resp. Abmeldung mitbringen müssen.

Übrigens: Auch wenn Sie innerhalb der Gemeinde umziehen, müssen Sie die neue Adresse bei der Einwohnerkontrolle Ihrer Gemeinde melden.

Das kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei der Wohnungsabgabe wird der Status der Wohnung mit dem Status des Einzugsprotokoll verglichen. Sollten Teile oder Geräte defekt sein, werden Ihnen unter Umständen die Kosten für den Ersatz vom Mietzinsdepot belastet, sofern diese sich im Rahmen des kleinen Unterhalts befinden. Zusätzlich werden allfällige Minderwertkosten berechnet.

Besorgen Sie sich eine Parkbewilligung für öffentliche Parkplätze. Die Bewilligung und Sperrung von Parkflächen während Ihres Umzugs kann je nach Region bei der Stadt- oder Kantonspolizei angemeldet werden. Übrigens: Die meisten Umzugsunternehmen kümmern sich um die Organisation des Parkplatzes oder Bewilligungen für Halteverbote.

Im Wohneigentum ist die Unterbringung in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Insbesondere möblierte Zimmer und Wohnungen bieten sich als befristete Übergangslösung an. Bei unmöblierten Objekten sollten Sie im Voraus Kontakt zur lokalen Migrationsbehörde aufnehmen. Diese kann Ihnen zudem bei der Vermittlung von Schutzsuchenden weiterhelfen.

Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen. Grundsätzlich stehen in der Schweiz dadurch genügend Not- und Asylunterkünfte für Flüchtende bereit.

Dennoch können auch Privatpersonen ganze Wohnungen oder freie Zimmer in der Regel bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Verlangen Sie eine Entschädigung für die Unterbringung (durch die Schutzbedürftigen selbst oder eine Behörde bzw. Hilfsorganisation), entsteht ein formloser Mietvertrag gemäss Art. 262 OR (Untermiete). In diesem konkreten Fall sollte unbedingt ein schriftlicher Untermietvertrag mit Informationen über die Dauer und die Entschädigung zwischen den Parteien – Hauptmieter, Gast und Vermieter – aufgesetzt werden.

Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular für die Erstellung eines Untermietvertrags zur Verfügung. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt an uns weitergeben. Wir erledigen den Rest für Sie.

Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen.

Dennoch können auch Privatpersonen ganze Wohnungen oder freie Zimmer in der Regel bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Die unentgeltliche Aufnahme von Gästen in einer Mietwohnung und für eine beschränkte Dauer ist gemäss Art. 305 ff. OR möglich. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Ihr Interesse an der Aufnahme von Flüchtenden konkret wird.

Übrigens: Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Mieter und Vermieter unterzeichnen sollten. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt an uns weitergeben.

Bitte beachten Sie, dass wir als Bewirtschafterin nicht über die Mieteinnahmen verfügen können. Diese Entscheidung obliegt den Eigentümern.