Häufige Fragen

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Im Wohneigentum ist die Unterbringung in der Regel ohne Einschränkungen möglich. Insbesondere möblierte Zimmer und Wohnungen bieten sich als befristete Übergangslösung an. Bei unmöblierten Objekten sollten Sie im Voraus Kontakt zur lokalen Migrationsbehörde aufnehmen. Diese kann Ihnen zudem bei der Vermittlung von Schutzsuchenden weiterhelfen.

Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen. Grundsätzlich stehen in der Schweiz dadurch genügend Not- und Asylunterkünfte für Flüchtende bereit.

Dennoch können auch Privatpersonen ganze Wohnungen oder freie Zimmer in der Regel bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Verlangen Sie eine Entschädigung für die Unterbringung (durch die Schutzbedürftigen selbst oder eine Behörde bzw. Hilfsorganisation), entsteht ein formloser Mietvertrag gemäss Art. 262 OR (Untermiete). In diesem konkreten Fall sollte unbedingt ein schriftlicher Untermietvertrag mit Informationen über die Dauer und die Entschädigung zwischen den Parteien – Hauptmieter, Gast und Vermieter – aufgesetzt werden.

Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular für die Erstellung eines Untermietvertrags zur Verfügung. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt an uns weitergeben. Wir erledigen den Rest für Sie.

Die Aufnahme von Flüchtenden erfolgt koordiniert durch den Bund und in Absprache mit den Kantonen.

Dennoch können auch Privatpersonen ganze Wohnungen oder freie Zimmer in der Regel bei den Behörden als private Flüchtlingsunterkunft anmelden. Die unentgeltliche Aufnahme von Gästen in einer Mietwohnung und für eine beschränkte Dauer ist gemäss Art. 305 ff. OR möglich. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Ihr Interesse an der Aufnahme von Flüchtenden konkret wird.

Übrigens: Sind die wesentlichen Abklärungen getroffen, stellt der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT) Interessierten auf ihrer Website ein entsprechendes Formular zur Verfügung, das Mieter und Vermieter unterzeichnen sollten. Dieses können Sie im konkreten Fall downloaden und ausgefüllt an uns weitergeben.

Bitte beachten Sie, dass wir als Bewirtschafterin nicht über die Mieteinnahmen verfügen können. Diese Entscheidung obliegt den Eigentümern.

Eine private Unterbringung ist grundsätzlich freiwillig und daher ohne Vergütung. Für spezifische Fälle resp. Abklärungen wenden Sie sich bitte an die kantonale Behörde.

Die Wohnungsabgabe muss nach Beendigung des Mietverhältnisses bis am Folgetag um 12:00 Uhr stattgefunden haben. Datum und Uhrzeit werden mit dem Vor- und Nachmieter bestimmt.

Bei der Rückgabe ist die Wohnung möglichst im gleichen Zustand wie bei der Übergabe und vollständig gereinigt zu übergeben. Allfällige Änderungen an der Mietsache (z.B. gestrichene Wände) müssen in den Ursprungszustand zurückversetzt werden.

In unserer Checkliste finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Reinigung vor der Wohnungsabgabe.

Ein älteres Haushaltsgerät (Backofen, Kühlschrank, Geschirrspüler, Waschmaschine usw.) zu ersetzen, mag im Hinblick auf den Stromverbrauch auf den ersten Blick die richtige Lösung sein. Werden die für die Produktion der Geräte benötigten Ressourcen gegengerechnet, lohnt sich der Ersatz eines noch funktionstüchtigen Geräts jedoch meistens nicht. 

Bei einem Defekt eines Haushaltsgeräts wird abgewogen, ob eine Reparatur auf lange Sicht Sinn macht oder der Ersatz des Gerätes zielführender ist. Bei der Entscheidung werden die Art des Defekts, ökologische und ökonomische Aspekte sowie auch die Neuanschaffungskosten berücksichtigt.  

Übrigens: Auf unserer Website finden Sie wertvolle Tipps, um Energie zu sparen. Denn Energie lässt sich auch mit Geräten sparen, die schon etwas älter sind. 

Grundsätzlich ist das Anbringen einer Stecker-Solaranlage im Innenbereich des Balkons (Wand, Innenseite des Geländers) möglich. Dabei darf die Gebäudehülle nicht beschädigt werden. 

Gerne klären wir mit der Eigentümerschaft ab, ob und unter welchen Bedingungen eine Stecker-Solaranlage an der Aussenseite des Balkons der Liegenschaft gewünscht oder möglich ist, und melden uns wieder bei Ihnen.

Bitte beachten Sie bezüglich der Stecker-Solaranlage in jedem Fall das Folgende: Sie als Mieter/in sind für die Installation, die korrekte Inbetriebnahme, den Unterhalt und die Demontage sowie die allfällige Instandstellung des ursprünglichen Zustandes selbst verantwortlich und haftbar. Auch die durch die Stecker-Solaranlage entstehenden Zusatzkosten tragen Sie vollumfänglich selbst.

Aufgrund der steigenden Energiepreise gehen wir bei den Nebenkosten von einem signifikanten Kostenanstieg aus. Eine abschliessende Einschätzung zu den erwarteten Mehrkosten ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da die Kostenentwicklungen von Gas und Erdöl nach wie vor volatil sind. 

Beachten Sie bitte, dass Ihre monatliche Akontozahlung nicht auf den aktuellen Kosten basiert. Höhere Energiepreise wirken sich für Sie somit nicht auf die Akontozahlungen aus, sondern erst bei der jährlichen Abrechnung der effektiven Nebenkosten.

Wir beobachten die aktuelle Entwicklung rund um die Energieversorgung und evaluieren unterschiedliche Optionen für Energiesparmassnahmen. Diese können je nach Standort und Zustand der Liegenschaft individuell und in Absprache mit den Eigentümern festgelegt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine konkreten Entscheidungen diesbezüglich getroffen.