Haushalttrennung: Das muss beachtet werden

Auszug aus Wohngemeinschaften

Entscheidet sich jemand, aus der Wohnung auszuziehen, gibt es verschiedene Wege, aus dem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag entlassen zu werden. Grundsätzlich gilt: Unterzeichnen mehrere Personen den Mietvertrag, so haften alle solidarisch. 

Trennung bei unverheirateten Personen

Sind beide Parteien als Hauptmieter:in aufgeführt, haben auch beide dieselben Rechte. Im Falle einer Trennung bedeutet das, dass der Mietvertrag auch nur gemeinsam gekündigt werden kann. Verweigert die eine Partei die Unterschrift, ist die andere Partei weiterhin haftbar.  

Möchte eine Person in der Wohnung bleiben, wird diese im Normalfall als Nachmieter:in übernommen und ein neuer Vertrag ausgestellt.

Trennung bei Ehepaaren oder eingetragener Partnerschaft

Auch wenn nur eine Person den Vertrag unterzeichnet hat, kann der Mietvertrag von Ehepaaren oder Paaren mit einer eingetragenen Partnerschaft nur gemeinsam gekündigt werden. Für allfällige Forderungen seitens Vermieter kann jedoch nur die Person, die den Vertrag unterzeichnet hat, haftbar gemacht werden. 

Auszug aus der Wohngemeinschaft

Hier gilt es, die Mitbewohner:innen frühzeitig über den Auszug zu informieren. Allenfalls wird das Zimmer übernommen oder es muss eine zumutbare und solvente Person für die Nachmiete gestellt werden. Sobald dies geklärt ist, muss der Vermieter informiert werden. Untermieter:innen sind verpflichtet, die Kündigung fristgerecht bei der Hauptmieterin bzw. beim Hauptmieter einzureichen. 

Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unseren FAQ.