Unterschiede im Mietvertrag

Darum gibt es keine Einheitsregeln

Der Mietvertrag regelt die Rechten und Pflichten von Vermieter:innen und Mieter:innen. Im Grunde genommen wird darin festgehalten, wer die beiden Vertragsparteien sind, um welches Mietobjekt es sich handelt, zu welchem Mietzins das Objekt vermietet wird und unter welchen Bedingungen die Mietsache zur Verfügung gestellt wird. 

Die bzw. der Vermieter:in ist die Person oder Institution, die die Immobilie besitzt. Diese legt – unter Einhaltung der gesetzlichen Anordnungen – die Bestimmungen für das vermietete Objekt fest und so variieren einzelne Regelungen pro Liegenschaft. Nachfolgend ein paar Beispiele:

Mietzins

Die Miete setzt sich aus der Nettomiete und den Nebenkosten zusammen. Die Höhe des Mietzinses muss unter anderem den orts- und quartiersüblichen Mietpreisen entsprechen. Eine Mietzinserhöhung ist dann beispielsweise berechtigt, wenn grössere Sanierungen ausgeführt werden, der Referenzzinssatz erhöht wurde oder auch wenn die Unterhalts- und Betriebskosten gestiegen sind. Andersrum ist es den Mieter:innen erlaubt, eine Mietzinsreduktion einzufordern, wenn die Tauglichkeit der Wohnung zum Beispiel aufgrund eines Wasserrohbruchs vermindert ist oder der Referenzzinssatz sinkt. 

Haustiere

Der bzw. dem Vermieter:in steht es grundsätzlich frei, die Haustierhaltung zu erlauben oder ohne speziellen Grund zu verbieten. Die Haltung von Kleintieren wie z.B. Hamster oder Meerschweinchen ist meist unproblematisch und generell erlaubt. Anders sieht es bei Haustieren mit einem hohen Gefährdungs- und Störpotenzial aus, wie Giftschlangen, Papageien oder Tierhaltung in Überzahl. So dürfen beispielsweise exotische Arten oder Wildtiere nur mit einer Bewilligung des Veterinäramts gehalten werden. Wir empfehlen, bereits bei der Suche nach einer neuen Wohnung abzuklären, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. 

Hausordnung 

Für ein harmonisches Zusammenleben gibt es bestimmte Pflichten, an die sich die Mieter:innen halten müssen. Die Regeln bestimmt die bzw. der Eigentümer:in – unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – selbst. So kann es sein, dass abendliche Schliesszeiten der Haustür oder eine tägliche Höchstdauer zum Musizieren bestehen. 

In den meisten Fällen übergibt die oder der Eigentümer:in die Wohnungsverwaltung an eine Immobilienbewirtschaftungsfirma wie Livit. Bei Fragen zu Regelungen im Mietvertrag kann die Verwaltung Auskunft geben.
 
Weitere Fragen und Antworten finden Sie übrigens in unseren FAQ.