Häufige Fragen

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Sowohl Ihr Ein- als auch Auszug wird bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt. Es werden Ihnen lediglich die effektiven Monate der Mietdauer verrechnet. Die geltende Abrechnungsperiode ist auf Ihrer Nebenkostenabrechnung im Rechnungskopf direkt neben der Objektbezeichnung aufgeführt. 

Die Formel der sogenannten «relativen Methode zur Mietzinsanpassung» beruht auf einem vom Bundesamt für Wohnungswesen erarbeiteten Modell. Bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent führt dies zu einer Mietzinserhöhung von 3%. Nebst dem Referenzzins dürfen noch 40 Prozent der Teuerung (Landesindex der Konsumentenpreise) sowie Kostensteigerungen auf den Mietzins überwälzt werden. 

Im Mietrecht ist festgehalten, dass diejenige Partei aktiv werden muss, die eine Änderung des Mietzinses anstösst. 

  • Sinkt der Referenzzinssatz, so können Mieter eine Reduktion des Mietzinses beantragen. 
  • Steigt der Referenzzinssatz, können Vermieter eine Erhöhung des Mietzinses kommunizieren.

Ja, Vermieter müssen dem Mieter die Mietzinserhöhung fristgerecht mittels eines amtlichen Formulars mitteilen. Als Stichtage gelten die im Mietvertrag vereinbarten Kündigungstermine und Fristen bzw. die lokal üblichen Kündigungstermine, falls dies im Vertrag nicht näher geregelt ist. Beachten sie die Rechtsmittelbelehrung (Rückseite) auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Ja, Sie können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens Ihres Vermieters gegen die Mietzinserhöhung Einsprache bei der Schlichtungsbehörde einlegen, siehe Rechtsmittelbelehrung auf dem Formular für Mietzinsanpassungen.

Dies kann zum heutigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Der Referenzzinssatz wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen bekannt gegeben.
Experten gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren der Referenzzinssatz weiter ansteigen wird.
 

Das Bundesamt für Wohnungswesen publiziert den Referenzzinssatz vierteljährlich, jeweils am 01. März, 01. Juni, 01. September und 01. Dezember.

Eine allfällige Anpassung des Mietzinses ist durch den Gesetzgeber reguliert und kann daher nur erfolgen, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Da die Mietverträge der Mietparteien auf verschiedenen Konditionen basieren (z.B. Referenzzinssatz), variiert auch die Möglichkeit und die Höhe einer Anpassung. 
Sind beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart, kann es zudem zu unterschiedlichen Daten bei einer Mietzinsanpassung kommen.

Die Teuerung wird anhand des Landesindexes für Konsumentenpreise ermittelt. Ausgangspunkt ist der im Mietvertrag oder zum Zeitpunkt der letzten Mietzinsanpassung bekannte Index. Diesem wird der neue Index gegenübergestellt.

Zu den Kostensteigerungen gehören alle Steigerungen der Kosten für den Betrieb, Unterhalt und Verwaltung der Mietliegenschaft. In der Praxis werden Pauschalen verwendet.